Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB der X. Scheule GmbH – Sparte LEXA Pferd (LEXA PFERD genannt),
Riedweg 12, 87757 Kirchheim, Tel.: 08266-8625-26 Fax: 08266-8625-28
für den Geschäftsverkehr mit Handelspartnern – Stand Juli 2021
Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen
männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten
gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmer, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennt LEXA PFERD nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung (E-Mail genügt)an.
§ 2 Notwendige Voraussetzung der Belieferung von Einzelhändlern: stationäres Geschäft
(1) Handelspartner, welche die Waren direkt an Endverbraucher vertreiben (Einzelhändler), sichern
zu, dass sie (auch) über ein stationäres Geschäft verfügen, in dem Endverbraucher die Möglichkeit
haben, die Produkte in Augenschein zu nehmen und sich von geschulten Personen fachlich beraten
zu lassen. Als stationäres Geschäft wird hierbei eine Verkaufsstätte verstanden, die zum freien Eintritt
des Publikums zu festgelegten regelmäßigen Öffnungszeiten und zum Abschluss von Geschäften mit
dem Ladenpersonal bzw. dem Inhaber bestimmt ist.
(2) LEXA PFERD ist von dem Einzelhändler unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn dieser
das stationäre Geschäft nicht mehr betreibt. Ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht kann einen
Schadensersatzanspruch von LEXA PFERD nach sich ziehen. Das gilt insbesondere dann, wenn
andere Vertriebspartner gegenüber LEXA PFERD eine sog. Diskriminierung geltend machen, weil
LEXA PFERD an den Einzelhändler geliefert hat, obwohl dieser kein stationäres Geschäft betreibt.
§ 3 Handelsbeschränkungen
Der Handelspartner ist er nicht befugt, die Waren an (andere) Wiederverkäufer zu vertreiben, welche
ihrerseits die Waren ausschließlich im Online-Handel anbieten und nicht auch über ein stationäres
Geschäft verfügen, in dem Endverbraucher die Möglichkeit haben, die Produkte in Augenschein zu
nehmen und sich von geschulten Personen fachlich beraten zu lassen. Als stationäres Geschäft wird
hierbei eine Verkaufsstätte verstanden, die zum freien Eintritt des Publikums zu festgelegten
regelmäßigen Öffnungszeiten und zum Abschluss von Geschäften mit dem Ladenpersonal bzw. dem
Inhaber bestimmt ist.
§ 4 Angebot und Vertragsabschluss
Bestellungen unserer Handelspartner sehen wir als Vertragsangebot gemäß § 145 BGB an. Erst mit
unserer Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zustande.
§ 5 Preise / Mindestabnahmemengen / Versandkosten / Rechnungstellung/Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk und zuzüglich
Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
(2) Es besteht keine Mindestabnahmeverpflichtung.
(3) Die anfallenden Versandkosten ergeben sich aus der Preisliste.
(4) LEXA PFERD ist – vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Regelungen des jeweiligen
Landes, in dem der Handelspartner seinen Sitz hat - berechtigt, die erbrachten Leistungen
elektronisch abzurechnen. Sofern LEXA PFERD hiervon Gebrauch macht, erhält der Handelspartner
die Rechnung per E-Mail. Er kann seine Zustimmung hierzu widerrufen, sofern objektiv wichtige
Gründe dem Rechnungsversand per E-Mail entgegenstehen. Der Widerruf ist in Schriftform (E-Mail
genügt) unter Angabe des Grundes zu erklären.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
(6) Hat der Handelspartner die Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren gewählt, sichert er zu, für die
Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der
Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Handelspartners, solange die Nichteinlösung oder die
Rückbuchung nicht durch LEXA PFERD verursacht wurde.
§ 6 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte
(1) Dem Handelspartner steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen
aus demselben Vertragsverhältnis.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Handelspartner nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Lieferzeiten / Sondermischungen / Direktlieferung
(1) Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, bringt LEXA PFERD die bestellte Ware unverzüglich,
bei Vorauskasse nach Eingang der Zahlung zur Auslieferung an den Handelspartner.
(2) Im Fall der Bestellung von Sondermischungen werden die Lieferzeiten immer gesondert mit dem
Handelspartner vereinbart.
(3) Auf Anweisung des Handelspartners liefert LEXA PFERD die Ware auch direkt an dessen
Abnehmer. Die Versandkosten fallen dann gesondert je Lieferadresse an.
(4) Wir weisen darauf hin, dass es sich um eine sog. Holschuld handelt. Maßgeblich ist also die
Übergabe an den Transporteur.
§ 8 Gefahrübergang
(1) Mit Übergabe an den Transporteur geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Handelspartner über. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
(2) Sofern der Handelspartner die Ware am Geschäftssitz von LEXA PFERD abholt, geht die Gefahr
mit Übergabe der Ware vor Ort auf ihn über.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) LEXA PFERD behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung
sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
(2) Der Handelspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die
Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der
Handelspartner LEXA PFERD unverzüglich in Schriftform (E-Mail genügt) zu benachrichtigen, wenn
der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
(3) Der Handelspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Handelspartner
schon jetzt an LEXA PFERD in Höhe des mit LEXA PFERD vereinbarten Faktura-Endbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der Handelspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch
nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von LEXA PFERD, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt davon unberührt. LEXA PFERD wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der
Handelspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt.
§ 10 Gewährleistung / Mängelrüge / Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Handelspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung unserer Ware bei der von
dem Handelspartner angegebenen Lieferadresse. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit
das Gesetz gemäß § 478 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits
zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir Ersatzware liefern. Der Handelspartner
erhält von uns auf seine Mängelrüge hin ein Rücksendeetikett für die kostenfreie Rücksendung der
Ware, es sei denn es wird im Einzelfall etwas anders vereinbart.
(4) Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachlieferung) innerhalb angemessener Frist zu
geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so gelten im Übrigen vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes die
gesetzlichen Vorschriften.
(6) Ansprüche des Handelspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil die von LEXA PFERD gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Handelspartners verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht
ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Handelspartners gegen LEXA PFERD bestehen nur insoweit, als er mit
seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Handelspartners gegen
LEXA PFERD gilt Satz 1 entsprechend.
§ 11 Kein Rückgaberecht
Ein Rückgaberecht besteht – vorbehaltlich der Regelungen in § 10 - nur bei besonderer Vereinbarung.
Die Kosten der Rücksendung hat in diesem Fall der Handelspartner zu übernehmen.
§ 12 Werbematerial / Fachhändlerverzeichnis / Internet / Urheberrechte
(1) LEXA PFERD stellt dem Handelspartner auf Wunsch vorhandenes Werbematerial zur Verfügung.
(2) LEXA PFERD nimmt den Handelspartner in das Fachhändlerverzeichnis auf, sofern der
Handelspartner nicht ausdrücklich einer Aufnahme widerspricht. Ein Anspruch auf Aufnahme in das
Verzeichnis besteht nicht.
(3) Sofern der Handelspartner eine Verknüpfung seiner Internetpräsenz mit jener von LEXA PFERD
bzw. dem Online-Shop von LEXA PFERD wünscht, ist dieses nur aufgrund einer gesonderten
Vereinbarung in Textform mit LEXA PFERD möglich.
(4) Bild- und Textmaterial der LEXA PFERD unterliegen dem Urheberrecht und dürfen ohne
ausdrückliche Zustimmung in Schriftform (E-Mail genügt) von LEXA PFERD nicht vom Handelspartner
verwendet werden. Eine Ausnahme gilt ausschließlich für die Rubriken „Produktdetails“ und
„Fütterungsempfehlung“.
§ 13 Haftung
Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine
vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit betreffen. In den vorgenannten Fällen beschränkt sich unsere Haftung für leicht fahrlässig
verursachte Sach- oder Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren
Schaden. Gleiches gilt für Pflichterfüllungen unserer Erfüllungsgehilfen.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den Beschränkungen unberührt.
§ 14 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist 87757 Kirchheim.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB
aus diesem Vertrag ist 87700 Memmingen.